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§ 219 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

§ 219.

Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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