vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 181g StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Grob fahrlässige Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 181g.

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 181f mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.