vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 157 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Schädigung fremder Gläubiger

§ 157.

Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

Stichworte