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Artikel 1 Hoheitszeichen – Großbritannien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1974

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das britische Hoheitszeichen „Auszeichnung der Königin für die Industrie“, dessen zwei Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972, BGBl. Nr. 181, betreffend staatliche Hoheitszeichen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Gesetzesnummer

10002290

Dokumentnummer

NOR12029464

alte Dokumentnummer

N2197410078W

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