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§ 35 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

III. ABSCHNITT

FESTSETZUNG VON ZUSCHLÄGEN

§ 35

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

In Durchführung des § 35 sind bisher die V, BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985 und BGBl. II Nr. 149/1997 ergangen. Die sich danach ergebenden Erhöhungen der Gebührenbeträge sind in den §§ 18 ff. bereits berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40022041

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