zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
§ 25.
(1) Für die Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro (Anm. 1),
- 2. über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro, oder wenn der Wert nicht bestimmbar ist, 2,20 Euro (Anm. 2),
- 3. über 730 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 4,40 Euro (Anm. 3),
- 4. über 3 630 Euro bis einschließlich 43 600 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 2,20 Euro (Anm. 2) mehr,
- 5. über 43 600 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 14 530 Euro um 2,20 Euro (Anm. 2) mehr,
- 6. über 72 670 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 8,70 Euro (Anm. 4) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 726 730 Euro entspräche.
(2) Sind gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einem Schriftstück zu beglaubigen, so ist für die zweite und jede weitere Unterschrift nur die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 gelten auch für Lebenszeugnisse.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 218/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 132/2023 ab 1.5.2023: 2,80 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 2,70 Euro
- ab 1.5.2023: 3,60 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 5,30 Euro
- ab 1.5.2023: 6,90 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 10,50 Euro
- ab 1.5.2023: 13,70 Euro)
zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR40022035
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