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§ 3 KEGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 3

(1) Jedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden zu enthalten,

  1. 1. von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt erschienene Stück gestaltet worden ist, Kenntnis erlangt hat;
  2. 2. für die eine weitere Einschaltung zu entfallen hat, weil die Urkunde bereits für kraftlos erklärt, das Kraftloserklärungsverfahren eingestellt worden oder die Verlustanzeige unwirksam geworden ist;

    der Inhalt dieses Verzeichnisses ist nach dem Grund des Entfalles der Einschaltung in Gruppen zu ordnen; in diesen Gruppen sind auch diejenigen Wertpapiere und ähnlichen Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall der weiteren Einschaltung im selben Jahr bereits verlautbart worden ist, außer es wird an geeigneter Stelle auf die frühere Verlautbarung des Entfalles hingewiesen.

(2) Außerdem hat der Anzeiger im Jänner eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis aller Wertpapiere und ähnlichen Urkunden zu enthalten, von deren Aufgebot oder Verlust der Herausgeber Kenntnis erlangt hat, außer sie sind für kraftlos erklärt worden, das Kraftloserklärungsverfahren ist eingestellt worden oder die Verlustanzeige ist unwirksam geworden.

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