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Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1972

§ 0

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1972

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft

StF: BGBl. Nr. 378/1972 (NR: GP XII RV 118 AB 325 S. 35 . BR: S. 299.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 5. Juni 1970 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1971

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 20. Juni 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel XVII Absatz 2 am 19. August 1972 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Griechenland, geleitet von dem Wunsche, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen.

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