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Artikel XIV Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1972

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.

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