ARTIKEL 10
Pflicht zur Beantwortung
(1) Vorbehaltlich des Artikels 11 ist die Empfangsstelle, bei der ein Auskunftsersuchen eingegangen ist, verpflichtet, zu dem Ersuchen das Weitere gemäß Artikel 6 zu veranlassen.
(2) Beantwortet die Empfangsstelle das Ersuchen nicht selbst, so hat sie vor allem darüber zu wachen, daß es unter Beachtung des Artikels 12 erledigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
10002207
Dokumentnummer
NOR12028933
alte Dokumentnummer
N2197115572R
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