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§ 9 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz

§ 9

Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

  1. 1. nach dem Notariatstarifgesetz,
  1. a) für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
  2. b) für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
  1. 2. nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.