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§ 4 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zahlungspflicht

§ 4

Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

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