vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Haager Unterhaltsstatutübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.1971

Artikel 1

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Luxemburg am 15. Juli 1971 folgende Erklärung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 333/1970) abgegeben:

"In Anwendung des Artikels 2 des am 24. Oktober 1956 im Haag unterzeichneten Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, wird luxemburgisches Recht auch dann für anwendbar erklärt, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, das Unterhaltsbegehren vor ein luxemburgisches Gericht gebracht wird, das Kind und die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und letztere Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat."

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)