vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 1

(Übersetzung)

Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes

gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),

zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens

beschließt mit Einstimmigkeit:

  1. 1. Die Höhe der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gebühren wird wie folgt geändert:

sfr

a) Grundgebühr

für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des

Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung

einer einzelnen Marke ..................................... 300

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290

b) Grundgebühr

für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170

c) Restgrundgebühr

für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr

gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240

  1. 2. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
  2. 3. Die im Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Gebühren

    sind auf die Erneuerungen der Registrierungen anzuwenden, die am 1. Oktober 1970 oder später ablaufen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Erneuerung bei den BIRPI beantragt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)