§ 5
Die Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen Bestimmungen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder durch sie das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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