§ 2
(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angebracht worden ist.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des Staatsanwalts im Sinn des § 164b Abs. 1 zweiter Satz beziehungsweise der § 164c Abs. 1 Z 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I nicht entgegen.
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