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Artikel 3 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.1970

Artikel 3

(1) Auslieferung wird wegen der folgenden strafbaren Handlungen gewährt, sofern die strafbare Handlung nach dem Recht beider Parteien eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt:

  1. 1. Mord; Mordversuch; Verabredung und Verbindung zum Mord.
  2. 2. Totschlag.
  3. 3. Anwendung von Drogen oder Werkzeugen zur Bewirkung einer Abtreibung.
  4. 4. Vorsätzliche schwere Körperverletzung.
  5. 5. Feindselige Handlungen mit dem Erfolg einer Körperverletzung.
  6. 6. Notzucht.
  7. 7. Vollendeter oder versuchter widerrechtlicher Beischlaf mit einem Mädchen unter sechzehn Jahren.
  8. 8. Unzucht mit Personen des gleichen oder des anderen Geschlechtes unter Androhung oder Anwendung von Gewalt; Schändung.
  9. 9. Kuppelei.
  10. 10. Zweifache Ehe.
  11. 11. Menschenraub; Entführung; unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit.
  12. 12. Entführung, Weglegung, Aussetzung oder widerrechtliche Zurückhaltung eines Kindes.
  13. 13. Bestechung.
  14. 14. Meineid; Verleitung zum Meineid.
  15. 15. Brandlegung.
  1. 16. a) Nachmachung oder Verfälschung von Geld; Inverkehrbringen von nachgemachtem oder verfälschtem Geld;
  2. b) wissentliche Herstellung oder wissentlicher Besitz von Werkzeugen, Geräten oder Maschinen, die zur Nachmachung von Geld hergerichtet und bestimmt sind, ohne rechtliche Befugnis;
  3. c) Versuch einer der in a) oder b) angeführten strafbaren Handlungen.
  1. 17. Urkundenfälschung; Weitergabe von nachgemachten oder verfälschten Urkunden.
  2. 18. Betrug durch Vorspiegelung falscher Tatsachen.
  3. 19. Untreue.
  4. 20. Einbruchsdiebstahl, Diebstahl; Veruntreuung; Raub.
  5. 21. Hehlerei.
  6. 22. Erpressung.
  7. 23. Betrügerische Krida.
  8. 24. Boshafte Beschädigung fremden Eigentums.
  9. 25. Vorsätzliche Gefährdung von Personen im Eisenbahnverkehr.
  10. 26. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Suchtgifthandel; Versuch.
  11. 27. Piraterie.
  12. 28. Vorsätzliche Versenkung oder Zerstörung eines Schiffes auf See; Versuch; Verabredung hiezu.
  13. 29. Angriff an Bord eines Schiffes auf Hoher See in der Absicht der Tötung oder schweren Körperverletzung.
  14. 30. Auflehnung von zwei oder mehr Personen an Bord eines Schiffes auf Hoher See gegen die Befehlsgewalt des Schiffsführers; Verabredung hiezu.
  15. 31. Sklavenhandel.

(2) Auslieferung wird auch wegen Beteiligung an einer der vorerwähnten strafbaren Handlungen gewährt, sofern sie nach dem Recht beider Parteien strafbar ist.

(3) Auslieferung wird auch wegen anderer strafbarer Handlungen gewährt, derentwegen sie nach dem Recht beider Parteien gewährt werden kann. Dies gilt nicht für rein miltärische strafbare Handlungen.

(4) Eine einer strafbaren Handlung schuldig befundene Person darf derentwegen nur ausgeliefert werden, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe oder anderen Form der Freiheitsentziehung oder, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6, zur Todesstrafe verurteilt worden ist.

(5) Ein in Abwesenheit ergangener Schuldspruch gilt nicht als Schuldspruch, aber eine in dieser Weise verurteilte Person kann als beschuldigte Person behandelt werden.

(6) Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht der ersuchenden Partei wegen der strafbaren Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen gründet, der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht der ersuchten Partei in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden.

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