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§ 1 Internationale Markenregistrierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1970

§ 1

(1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer im österreichischen Markenregister eingetragenen Marke ist beim Österreichischen Patentamt zu überreichen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) den Namen und die genaue Anschrift des Markeninhabers, gegebenenfalls dessen Vertreters,
  2. b) die Bezeichnung des Landes des Madrider Verbandes, dem der Markeninhaber angehört oder, wenn er nicht Angehöriger eines Landes des Madrider Verbandes ist, die Bezeichnung des Landes des Madrider Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat,
  3. c) die Registernummer der Marke, deren internationale Registrierung beantragt wird,
  4. d) gegebenenfalls die Erklärung des Markeninhabers, daß es sich um eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums handelt,
  5. e) war die Marke bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler Registrierungen, die Daten und Nummern dieser Registrierungen,
  6. f) die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der internationalen Marke begehrt wird sowie, wenn möglich, auch die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken festgelegt worden ist,
  7. g) allenfalls die Bezeichnung der Länder, die von der durch Artikel 3bis des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 45/1970, eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben und für die die Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung beantragt wird.

(2) Handelt es sich um eine Bildermarke oder um eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweist, so ist, sofern der Antragsteller nicht von der Möglichkeit des Artikels 3 Abs. 3 der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken Gebrauch macht, mit dem Gesuch um internationale Registrierung ein Druckstock vorzulegen, der eine genaue Wiedergabe der Marke ermöglichen muß. Der Druckstock soll nicht weniger als 15 mm und nicht mehr als 10 cm lang oder breit sein und muß eine Druckhöhe von genau 24 mm aufweisen.

(3) Handelt es sich um eine Marke in Farben, so sind dem Antrag 40 farbige Abbildungen auf Papier, deren Seitenlängen 20 cm nicht überschreiten dürfen, beizufügen. Besteht die Marke aus mehreren getrennten Teilen, so müssen diese für jedes der 40 Exemplare auf einem Blatt festen Papiers zusammengesetzt aufgeklebt sein.

(4) Im Antrag auf internationale Registrierung der Marke ist anzugeben, wann, von wem, in welcher Höhe und in welcher Form die internationalen Gebühren für den Antrag an das Internationale Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums entrichtet worden sind. Ferner ist anzugeben, ob die internationale Gebühr sofort für zwanzig Jahre oder nur für die ersten zehn Jahre gezahlt worden ist.

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