Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
§ 94.
Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.
Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40059464
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