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§ 94 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.

§ 94.

Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Anmeldungsgegenstandes (Teilprioritäten) können nur auf Grund der §§ 93a oder 93b oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen beansprucht werden. Solche Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn für die Priorität eines Merkmales des Anmeldungsgegenstandes der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Für einen Patentanspruch können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

Vgl. Art. 4 lit. g PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059464

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