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§ 93 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Priorität für gesonderte Eingaben: § 56.

Priorität

§ 93.

(1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.

(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.

(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.

Priorität für gesonderte Eingaben: § 56.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059463