III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten Patentanmeldung
§ 87.
(1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40059457
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