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§ 82 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 82.

(1) Der Leiter einer Verhandlung, einer Vernehmung, eines Augenscheines oder einer Beweisaufnahme hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.

(5) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

Schlagworte

Ersatzfreiheitsstrafe, Freiheitsstrafe, Beschwerdeabteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152617

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