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§ 69 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 69.

Gegen die Entscheidungen des Präsidenten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 29/1984

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059437

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