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§ 66 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 66.

Die Senate der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152613