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§ 57b PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

§ 57b.

Das Patentamt hat seine Service- und Informationsleistungen auszubauen und hiebei insbesondere seine Dokumentation zum Zwecke ihrer leichteren Zugänglichkeit zu erschließen und der Öffentlichkeit eine verbesserte Information auf allen einschlägigen Gebieten zu gewähren. § 81 Abs. 4 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Serviceleistung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40185327

Stichworte