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§ 57a PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Verfahrensbestimmung: § 111a.

Service- und Informationsleistungen des Patentamtes

§ 57a.

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

  1. 1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
  2. 2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.

Verfahrensbestimmung: § 111a.

Schlagworte

Serviceleistung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40252846

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