Verfahrensbestimmung: § 111a.
Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 57a.
Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
- 1. Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
- 2. Gutachten darüber, ob eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Patentamt zu recherchierenden und allenfalls vom Antragsteller bekannt gegebenen Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.
Verfahrensbestimmung: § 111a.
Schlagworte
Serviceleistung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40252846
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