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§ 51 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Vergeltungsrecht

§ 51.

Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.

Schlagworte

Retorsionsrecht

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028697

alte Dokumentnummer

N2197026783S

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