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§ 32 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 32.

(1) Wer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen.

(2) In der Anzeige hat der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. Der Anzeige ist die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 6) beizulegen.

(3) Der Widerruf, die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Ausübung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, nichtig erklärt oder aberkannt, ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.

(4) Zu der Anzeige gemäß Abs. 3 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der im Abs. 3 genannten Ereignungen ausübt.

(5) Personen, die einen unter Inanspruchnahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen.

(6) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 3 oder 5 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059391

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