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§ 22 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Zum In-Verkehr-Bringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.

Wirkung des Patentes

§ 22.

(1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.

(1a) Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.

(1b) Die Wirkung eines Patentes, dessen Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, erstreckt sich nicht auf Pflanzen oder Tiere mit denselben spezifizierten Eigenschaften, die unabhängig vom patentierten biologischen Material und mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt wurden, sowie nicht auf biologisches Material, das aus diesem unabhängig hergestellten Material durch Reproduktion oder Vermehrung gewonnen wird. Dies gilt jedoch nicht für Pflanzen oder Tiere, die mit im Wesentlichen biologischen Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 2a lit. b hergestellt wurden.

(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.

(3) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.

(5) Personen, die die im Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Abs. 3 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.

Zum In-Verkehr-Bringen gehört nicht nur das Verkaufen, sondern auch jede andere Art des geschäftlichen Verbreitens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40252845