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§ 167 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2009

§ 167.

(1) Dem Biopatent Monitoring Komitee gehören folgende Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundeskanzleramts;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Gesundheit;
  3. 3. ein Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  4. 4. ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. 5. ein Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend;
  6. 6. ein Vertreter des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;
  7. 7. ein Vertreter der Bioethikkommission;
  8. 8. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
  9. 9. ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich;
  10. 10. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  11. 11. ein Vertreter der Österreichischen Patentanwaltskammer;
  12. 12. ein Vertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages;
  13. 13. ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie;
  14. 14. ein Vertreter der Österreichischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht;
  15. 15. ein Vertreter des Rings der Industrie-Patentingenieure Österreichs;
  16. 16. ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation;
  17. 17. ein Vertreter der Umweltbundesamt GmbH;
  18. 18. ein Vertreter des Ökobüro – Koordinationsstelle österreichischer Umweltorganisationen.

(2) Das Komitee soll für den Dialog mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen sein.

(3) Der Vorsitzende des Biopatent Monitoring Komitees und ein allfälliger Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Komitees gewählt. Das Komitee ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Das Komitee hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und kann auch Arbeitsgruppen bilden. In Erfüllung seiner Aufgaben ist das Komitee berechtigt, Experten und sonstige Auskunftspersonen beizuziehen und an diese entgeltliche Aufträge zu vergeben.

(5) Dem Vorsitzenden des Komitees obliegt die Vertretung des Komitees nach außen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Komitees ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Die beim Patentamt eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt das Komitee, seinen Vorsitzenden und allfällig eingerichtete Arbeitsgruppen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Geschäftsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40113390

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