IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes Rekurs
§ 138.
(1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
Schlagworte
Berufungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40152633
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