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§ 121 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1984

Beratung und Abstimmung

§ 121.

Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028775

alte Dokumentnummer

N2197026861S