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§ 113 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

Sofortige Zurückweisung

§ 113.

(1) Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen.(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028766

alte Dokumentnummer

N2197026852S