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§ 107 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

§ 107.

Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059477