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§ 69b MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2019

§ 69b.

Zu einem vom Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum übermittelten Antrag auf Umwandlung einer angemeldeten oder eingetragenen Unionsmarke in eine nationale Anmeldung hat der Anmelder nach Aufforderung durch das Patentamt innerhalb einer auf Antrag verlängerbaren Frist von zwei Monaten

  1. 1. die für eine nationale Anmeldung zu zahlenden Gebühren zu zahlen,
  2. 2. die geforderten Darstellungen der Marke und gegebenenfalls die Beschreibung vorzulegen,
  3. 3. eine deutschsprachige Übersetzung des Umwandlungsantrages und der ihm beigefügten Unterlagen vorzulegen, wenn der Umwandlungsantrag oder die ihm beigefügten Unterlagen nicht bereits in deutscher Sprache übermittelt wurden, und
  4. 4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist, eine Anschrift im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekannt zu geben.

Schlagworte

Anmeldegebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209590

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