vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 61a MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 61a.

Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem

  1. 1. der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, oder
  2. 2. der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
  3. 3. in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,

    für die die Marke betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Markeninhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.