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§ 55a MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2006

§ 55a.

(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig

  1. 1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
  2. 2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder
  3. 3. für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben.

(2) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,

  1. 1. die Namen und Anschriften der Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
  2. 2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.