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§ 51 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2019

III. ABSCHNITT

Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen

§ 51.

(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.

Zur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209584

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