III. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen
§ 51.
(1) Wer in einer der ihm aus einer Marke zustehenden Befugnisse verletzt wird oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für einen Anspruchsberechtigten nach § 30a.
Zur zivilrechtlichen Verfolgung von Kennzeichenverletzungen siehe § 9 des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40209584
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