vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1970

§ 5.

Marken, die eine Auszeichnung oder eines der im § 4 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeichen als Bestandteile enthalten, dürfen, sofern die Benützung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, nur registriert werden, nachdem das Recht zur Benützung der Auszeichnung oder des Zeichens nachgewiesen worden ist.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 2)