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§ 29 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

3. Löschung

§ 29.

(1) Die Marke ist zu löschen

  1. 1. auf Antrag des Inhabers;
  2. 2. wenn die Registrierung nicht rechtzeitig erneuert worden ist (§ 19);
  3. 3. wenn das Markenrecht aus anderen als den unter Z 1 und 2 angeführten Gründen erloschen ist;
  4. 4. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der eine Registrierung wegen eines Widerspruchs aufgehoben wurde;
  5. 5. auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der einem bei der Nichtigkeitsabteilung gestellten Löschungsantrag stattgegeben wurde.

(2) Die Löschung ist im Markenregister (§ 17) einzutragen und zu veröffentlichen.