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Artikel III MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 653/1987, zu den §§ 18 Abs. 1, 2 u. 4 und den §§ 40 Abs. 1 u. 70 Abs. 1, BGBl. Nr. 260/1970)

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.