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Anlage 2 Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1970

Anlage 2

Anhang II

(Übersetzung)

KAPITEL 332

Gesetz, betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen

Titel.

1. Dieses Gesetz ist als das Gesetz, betreffend die gegenseitige Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen zu zitieren. 1958, Kap. 26 Abschn. 1.

Begriffserklärung.

2. In diesem Gesetz bedeutet

„beglaubigte Abschrift“ in bezug auf eine Verfügung eines Gerichtes eine Abschrift der Verfügung, die vom zuständigen Beamten des Gerichtes als eine richtige Abschrift beglaubigt ist;

„Gericht“ eine Behörde, welche die gesetzliche Zuständigkeit zur Erlassung von Unterhaltsverfügungen besitzt;

„unterhaltsberechtigter Angehöriger“ eine Person, für die eine Person, gegen die eine Unterhaltsverfügung beantragt wird oder eine solche erlassen worden ist, nach dem geltenden Recht des Staates, in dem die Unterhaltsverfügung beantragt wird oder erlassen worden ist, unterhaltspflichtig ist;

„Unterhaltsverfügung“ eine Verfügung zur periodischen Geldleistung zum Unterhalt für eine Ehegattin, eine ehemalige Ehegattin, eine vermeintliche Ehegattin, ein Kind oder sonst einen unterhaltsberechtigten Angehörigen der Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist; und

„die Gegenseitigkeit gewährender Staat“ einen Staat, der nach Abschn. 15 als ein Gegenseitigkeit gewährender Staat erklärt worden ist. 1958, Kap. 26 Abschn. 2; 1959, Kap. 71 Abschn. 2.

Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen, die in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat erlassen worden sind

Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen in Britisch-Kolumbien, die anderswo erlassen wurden.

3.Ist entweder vor oder nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Unterhaltsverfügung gegen eine Person von einem Gericht in einem Staate, der Gegenseitigkeit gewährt, erlassen und eine beglaubigte Abschrift der Verfügung vom zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates dem Attorney-General übermittelt worden, so hat der Attorney-General eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zur Registrierung dem zuständigen Beamten eines Gerichtes in Britisch-Kolumbien zu übersenden, das vom Attorney-General zur Durchführung dieses Abschnittes bestimmt wird, und nach Erhalt derselben ist die Verfügung zu registrieren.

Wirkung der Registrierung.

(2) Eine nach Absatz 1 registrierte Verfügung hat vom Zeitpunkt ihrer Registrierung dieselbe Kraft und Wirksamkeit und sie kann nach Maßgabe dieses Gesetzes ebenso Grundlage für weitere Verfahren sein, als ob sie eine Verfügung wäre, die ursprünglich von dem Gericht, bei dem sie auf diese Weise registriert wurde, erlassen worden ist und dieses Gericht hat demgemäß die Befugnis, die Verfügung zwangsweise durchzusetzen.

Umrechnung in kanadische Währung.

(3) Eine auf Zahlung von nicht in kanadischer Währung ausgedrückten Geldbeträgen lautende Unterhaltsverfügung darf so lange nicht nach Absatz 1 registriert werden, bis das Gericht, bei dem um Registrierung der Verfügung angesucht wird, oder, wenn dieses Gericht das Oberste Gericht ist, der Urkundsbeamte dieses Gerichtes den entsprechenden Betrag in kanadischer Währung auf der Grundlage des von einer Zweigstelle einer befugten Bank ermittelten Wechselkurses festgesetzt hat, der im Zeitpunkt der Ausstellung der Verfügung des Gerichtes in dem die Gegenseitigkeit gewährenden Staate gültig gewesen ist; je nach Lage des Falles hat das Gericht oder der Urkundsbeamte den derart festgesetzten und in kanadischer Währung ausgedrückten Betrag auf der Verfügung zu bescheinigen und nach Registrierung der Verfügung ist diese als eine Verfügung zur Zahlung des derart bescheinigten Betrages anzusehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 3.

Unterhaltsverfügungen gegen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.

Übermittlung von Unterhaltsverfügungen, die in Britisch-Kolumbien erlassen wurden.

4. Hat vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gericht in Britisch-Kolumbien auf Antrag eines unterhaltsberechtigten Angehörigen, der in der Provinz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Unterhaltsverfügung gegen eine Person erlassen und wird diesem Gericht gegenüber bewiesen, daß die Person, gegen welche die Verfügung erlassen worden ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staate hat, so hat das Gericht auf Ersuchen der Person, zu deren Gunsten die Verfügung erlassen wurde, eine beglaubigte Abschrift der Verfügung dem Attorney-General zur Übermittlung an den zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates zu übersenden. 1958, Kap. 26 Abschn. 4.

Vorläufige Unterhaltsverfügungen gegen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Britisch-Kolumbien haben.

5.Wird bei einem Gericht in Britisch-Kolumbien von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen, der in der Provinz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ein Antrag auf Erlassung einer Unterhaltsverfügung gegen eine Person gestellt und bewiesen, daß diese Person in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staate ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann das Gericht in Abwesenheit dieser Person und ohne Zustellung einer Verständigung an sie, wenn es nach Anhörung des Beweises von der Berechtigung des Antrages überzeugt ist, eine solche Unterhaltsverfügung erlassen, wie es sie erlassen hätte, wenn eine Ladung an diese Person ordnungsgemäß zugestellt worden wäre und sie es unterlassen hätte, bei der Tagsatzung zu erscheinen; eine derartige Unterhaltsverfügung ist jedoch nur eine vorläufige und besitzt keine Wirkung, solange sie nicht von einem zuständigen Gericht in dem die Gegenseitigkeit gewährenden Staate bestätigt wurde.

Einvernahmen und Übertragungen in Vollschrift.

(2) Wird der Beweis durch einen Zeugen, der auf Grund eines im Absatz 1 erwähnten Antrages einvernommen wird, nicht in Kurzschrift aufgenommen, so ist er in der Form eines Protokolls über die Aussage aufzunehmen; die Aussage ist vorzulesen und vom Zeugen und auch vom Richter oder einer anderen Person, die bei der Tagsatzung den Vorsitz führt, zu unterfertigen.

Vorbereitung von Angaben und Übermittlung von Aktenstücken an den Attorney-General.

(3) Ist nach Absatz 1 eine Verfügung erlassen worden, so

  1. (a) hat das Gericht vorzubereiten
  1. (i) eine Erklärung, welche die Gründe anführt, aus denen die Erlassung der Verfügung hätte bekämpft werden können, wenn der Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist, die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden und sie bei der Tagsatzung erschienen wäre; und
  2. (ii) eine Erklärung, welche die Informationen anführt, die das Gericht zur Erleichterung der Identifizierung der Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist, und zur Feststellung ihres Aufenthaltes besitzt; und
  1. (b) hat das Gericht dem Attorney-General zur Übermittlung an den zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates zu übersenden
  1. (i) eine beglaubigte Abschrift der Verfügung;
  2. (ii) die Einvernahme oder eine beglaubigte Abschrift der Übertragung des Beweises; und
  3. (iii) die unter lit. a angeführten Erklärungen.

Befugnis zur Aufnahme neuer Beweise bei Rückverweisung.

(4) Ist eine nach diesen Bestimmungen erlassene vorläufige Verfügung vor einem Gericht in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat zur Bestätigung eingebracht und die Verfügung von diesem Gericht an das Gericht in Britisch-Kolumbien, das die Verfügung erlassen hat, zum Zwecke weiterer Beweisaufnahmen zurückverwiesen worden, so hat das Gericht in Britisch-Kolumbien nach der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigung mit der Beweisaufnahme in der gleichen Art und unter den gleichen Voraussetzungen fortzufahren wie bei der Beweisaufnahme zur Stützung des ursprünglichen Antrages.

Weitere Befugnisse bei Rückverweisung.

(5) Stellt es sich bei der Beweistagsatzung nach Absatz 4 beim Gericht in Britisch-Kolumbien heraus, daß die Verfügung nicht hätte erlassen werden sollen, so kann das Gericht die Verfügung widerrufen, in jedem anderen Fall sind jedoch die Einvernahmen oder eine beglaubigte Abschrift der Übertragung der Beweisaufnahme, wenn sie in Kurzschrift aufgenommen wurde, an den Attorney-General zu senden und in gleicher Weise wie die Einvernahmen oder die Übertragung der ursprünglichen Beweisaufnahme zu behandeln.

Befugnis des Ursprungsgerichtes, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben.

(6) Die Bestätigung einer nach diesem Abschnitt erlassenen Verfügung beeinträchtigt nicht die Befugnis des Gerichtes, von dem die Verfügung ursprünglich erlassen worden ist, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben, jedoch besitzt eine die ursprüngliche Verfügung abändernde Verfügung keine Wirksamkeit, wenn sie nicht auf die gleiche Weise wie die ursprüngliche Verfügung bestätigt worden ist.

Übermittlung einer abändernden oder aufhebenden Verfügung.

(7) Erläßt nach Bestätigung einer nach diesem Abschnitt erlassenen Verfügung das Gericht, von dem die Verfügung ursprünglich erlassen worden ist, eine abändernde oder aufhebende Verfügung, so hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit den Einvernahmen oder einer beglaubigten Abschrift der Übertragung der neuen Beweisaufnahme, die vor dem Gericht durchgeführt worden ist, dem Attorney-General zur Übermittlung an den zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates, in dem die ursprüngliche Verfügung bestätigt worden ist, zu übersenden.

Berufungsrecht.

(8) Ein Antragsteller, der eine vorläufige Verfügung nach diesem Abschnitt beantragt, hat das gleiche Berufungsrecht gegen eine Weigerung, die vorläufige Verfügung zu erlassen, wie er es gegen die Weigerung, eine Unterhaltsverfügung zu erlassen, gehabt hätte, wenn eine Ladung an die Person ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, gegen die die Erlassung der Verfügung begehrt wird. 1958, Kap. 26 Abschn. 5.

Bestätigung von in die Gegenseitigkeit gewährenden Staaten erlassenen Unterhaltsverfügungen.

Bestätigung von Unterhaltsverfügungen, die außerhalb von Britisch-Kolumbien erlassen wurden.

6.Sofern

  1. (a) von einem Gericht in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staate eine Unterhaltsverfügung erlassen worden und diese Verfügung nur eine vorläufige ist und bis zur Bestätigung durch ein Gericht in Britisch-Kolumbien keine Wirksamkeit besitzt; und
  2. (b) eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zusammen mit den Zeugeneinvernahmen und einer Angabe der Gründe, aus denen die Verfügung hätte bekämpft werden können, falls die Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist, im Verfahren Partei gewesen wäre, beim Attorney-General eingelangt ist; und
  3. (c) der Attorney-General der Ansicht ist, daß die Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Britisch-Kolumbien hat,

kann der Attorney-General die Aktenstücke an ein Gericht übersenden, das von ihm als zuständiges Gericht für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes bestimmt wird. Nach Erhalt der Aktenstücke hat das Gericht eine Ladung auszufertigen, in der die Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist, aufgefordert wird, Gründe vorzubringen, aus denen die Verfügung nicht bestätigt werden soll, und zu veranlassen, daß die Ladung der Person zugestellt wird.

Einwendung gegen den Antrag auf Bestätigung.

(2) Bei der Tagsatzung nach diesem Abschnitt steht es der Person, der die Vorladung zugestellt wurde, frei, die Einwendungen vorzubringen, die sie in dem ursprünglichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie hiebei Partei gewesen wäre, jedoch keine anderen Einwendungen; die Darlegung des Gerichtes, das die vorläufige Verfügung erlassen hat, in der die Gründe angegeben werden, aus denen die Erlassung der Verfügung hätte bekämpft werden können, wenn die Person, gegen die die Verfügung erlassen wurde, im Verfahren Partei gewesen wäre, bildet den vollständigen Nachweis, daß dies Gründe sind, aus denen Einwendungen erhoben werden können.

Befugnis, mit oder ohne Abänderungen zu bestätigen.

(3) Erscheint bei der Tagsatzung nach diesem Abschnitt die Person, der die Vorladung zugestellt wurde nicht oder gelingt es ihr im Falle des Erscheinens, das Gericht zu überzeugen, daß die Verfügung nicht bestätigt werden soll, so kann das Gericht die Verfügung entweder ohne Abänderung oder mit solchen Abänderungen bestätigen, die das Gericht nach Aufnahme der Beweise für gerechtfertigt erachtet.

Befugnis zur Rückverweisung an das Gericht, das die vorläufige Verfügung erlassen hat.

(4) Erscheint die Person, gegen die die Vorladung nach diesem Abschnitt ergangen ist, bei der Tagsatzung und überzeugt sie das Gericht, daß es zur Geltendmachung der Einwendungen erforderlich ist, die Sache an das Gericht, das die vorläufige Verfügung erlassen hat, zur Aufnahme weiterer Beweise zurückzuverweisen, so kann das Gericht die Sache zurückverweisen und hiefür das Verfahren vertagen.

Abänderung oder Aufhebung einer bereits bestätigten Verfügung.

(5) Ist eine vorläufige Verfügung nach diesem Abschnitt bestätigt worden, so kann sie in gleicher Weise abgeändert oder aufgehoben werden, als ob sie ursprünglich von dem bestätigenden Gericht erlassen worden wäre, und wenn das Gericht bei einem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung zur Ansicht gelangt, daß es erforderlich ist, die Sache an das Gericht, das die Verfügung erlassen hat, zur weiteren Beweisaufnahme zurückzuverweisen, so kann das Gericht die Sache zurückverweisen und hiefür das Verfahren vertagen.

Berufungsrecht.

(6) (a) Ist nach diesem Abschnitt eine Verfügung bestätigt worden, so hat die dadurch verpflichtete Person gegen die Bestätigung der Verfügung dasselbe Berufungsrecht (wenn ein solches besteht), wie sie es gegen die Erlassung der Verfügung gehabt hätte, wenn die Verfügung eine Verfügung gewesen wäre, die von dem die Verfügung bestätigenden Gericht erlassen wurde.

(b) Hat das Gericht die Bestätigung einer Verfügung oder eines Teiles der Verfügung abgelehnt oder dieselbe abgeändert oder aufgehoben, so haben die Person, zu deren Gunsten die Verfügung erlassen wurde, und der Attorney-General ein gleiches Berufungsrecht.

Wirkung der Verfügung.

(7) Eine nach diesem Abschnitt bestätigte Verfügung hat, vom Zeitpunkt ihrer Bestätigung angefangen, dieselbe Kraft und Rechtswirksamkeit und sie kann nach Maßgabe dieses Gesetzes ebenso Grundlage für weitere Verfahren sein, als ob sie eine Verfügung wäre, die ursprünglich von dem Gericht, bei dem sie auf diese Weise bestätigt wurde, erlassen wurde, und dieses Gericht hat demgemäß die Befugnis, die Verfügung zwangsweise durchzusetzen.

Umwandlung in kanadische Währung.

(8) Lautet eine Verfügung, deren Bestätigung nach diesem Abschnitt beantragt wird, auf Zahlung von nicht in kanadischer Währung ausgedrückten Geldbeträgen, so hat das bestätigende Gericht oder, wenn dieses Gericht das Oberste Gericht ist, der Urkundsbeamte dieses Gerichtes den entsprechenden Betrag in kanadischer Währung auf der Grundlage des von einer Zweigstelle einer befugten Bank ermittelten Wechselkurses festzusetzen, der im Zeitpunkt der Ausstellung der vorläufigen Verfügung des Gerichtes in dem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat gültig war; je nach Lage des Falles hat das bestätigende Gericht oder der Urkundsbeamte den derart festgesetzten und in kanadischer Währung ausgedrückten Betrag auf der Verfügung, wenn sie bestätigt wird, zu bescheinigen, und die bestätigte Verfügung ist als eine auf den derart bescheinigten Betrag lautende Verfügung anzusehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 6.

Allgemeines

Vollstreckung von Verfügungen.

7. Das Gericht, bei dem eine Verfügung nach diesem Gesetz registriert oder von dem eine Verfügung nach diesem Gesetz bestätigt wurde, sowie die Beamten des Gerichtes haben alle geeigneten Schritte zur Vollstreckung der Verfügung zu unternehmen. Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Unterhalt für Ehefrauen und Kinder sind auf die auf diese Weise registrierten oder bestätigten Verfügungen anzuwenden. 1958, Kap. 26 Abschn. 7.

Übermittlung von Akten durch den Attorney-General an den die Gegenseitigkeit gewährenden Staat.

8. Werden nach diesem Gesetz Akten an den Attorney-General zur Übermittlung an den zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates übersendet, so hat der Attorney-General die Akten entsprechend weiterzuleiten. 1958, Kap. 26 Abschn. 8.

Neuerliche Bestimmung eines Gerichtes durch den Attorney-General.

9. Die Bestimmung eines Gerichtes durch den Attorney-General für die Zwecke dieses Gesetzes hindert den Attorney-General nicht an der Bestimmung eines anderen Gerichtes mit Bezug auf die gleiche Verfügung. 1958, Kap. 26 Abschn. 8A.

Verfahrensvorschriften.

10. Der Lieutenant-Governor in Council kann Vorschriften erlassen, mit denen das Verfahren nach diesem Gesetze, einschließlich der Kosten, geregelt wird. 1958, Kap. 26 Abschn. 9.

Nachweis der Unterzeichnung der Aktenstücke durch einen Beamten des Gerichtes.

11. Ein Aktenstück, das von einem Richter oder Gerichtsbeamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates angeblich unterschrieben ist, ist bis zum Beweis des Gegenteils ohne Prüfung der Unterschrift oder des richterlichen oder amtlichen Charakters der Person, die als sein Unterzeichner auftritt, als entsprechend unterzeichnet anzusehen und der Beamte eines Gerichtes, von dem ein Aktenstück unterzeichnet ist, ist bis zum Beweis des Gegenteils als der zur Unterzeichnung des Aktenstückes zuständige Beamte anzusehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 10; 1961, Kap. 59 Abschn. 27.

Einvernahmen als Beweismittel.

12. Einvernahmen oder Übertragungen einer Beweisaufnahme aus der Kurzschrift, die in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat zum Zwecke dieses Gesetzes aufgenommen sind, können nach diesem Gesetz vor Gerichten in Britisch-Kolumbien als Beweisaufnahme entgegengenommen werden. 1958, Kap. 26 Abschn. 11.

Fremdsprachige Verfügungen.

13. Ist eine Unterhaltsverfügung, deren Registrierung oder Bestätigung nach diesem Gesetz beantragt wird, in einer anderen als der englischen Sprache abgefaßt, so ist der Unterhaltsverfügung oder einer beglaubigten Abschrift davon für die Zwecke dieses Gesetzes eine vom Gericht genehmigte Übersetzung in die englische Sprache anzuschließen und nach Erteilung dieser Genehmigung ist die Unterhaltsverfügung als eine solche in englischer Sprache anzusehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 12.

Vorbehalt.

14. Nichts in diesem Gesetz nimmt einer Person das Recht, eine Unterhaltsverfügung zu erlangen, anstatt nach diesem Gesetz vorzugehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 13.

Feststellung der die Gegenseitigkeit gewährenden Staaten.

15.Ist der Lieutenant-Governor in Council der Ansicht, daß die Schaffung von die Gegenseitigkeit gewährenden Bestimmungen durch einen Staat innerhalb oder außerhalb Kanadas zur dortigen Vollstreckung von in Britisch-Kolumbien ergangenen Unterhaltsverfügungen bevorsteht, so kann ihn der Lieutenant-Governor in Council durch Verfügung zu einem für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit gewährenden Staat erklären.

Widerruf der Feststellung.

(2) Der Lieutenant-Governor in Council kann jede nach Absatz 1 ergangene Verfügung widerrufen. Daraufhin hört der Staat, dem gegenüber die Verfügung ergangen ist, auf, ein für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit gewährender Staat zu sein. 1958, Kap. 26 Abschn. 14; 1959, Kap. 71 Abschn. 3.

Einheitliche Auslegung.

16. Dieses Gesetz ist auf solche Weise auszulegen, daß es seinem allgemeinen Zweck der Vereinheitlichung des Rechtes der Provinzen, die es beschließen, gerecht wird. 1958, Kap. 26 Abschn. 5.

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