Artikel 1
Die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien in dem Maß als verbürgt anzusehen (§ 79 der Exekutionsordnung), in dem gemäß den nachstehend in den Anhängen I und II wiedergegebenen Rechtsvorschriften von Britisch-Kolumbien Entscheidungen ausländischer Gerichte und ausländische Schiedssprüche dort anerkannt und vollstreckt werden.
Das Bestehen der Gegenseitigkeit im Verhaltnis zu Österreich ist vom Lieutenant-Governor von Britisch-Kolumbien am 18. Jänner 1968 mit Order-in-Council Nr. 188 im Sinne des Abschnittes 11 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Judgments Act und am 2. Dezember 1968 mit Order-in-Council Nr. 3838 im Sinne des Abschnittes 15 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Act bestätigt worden.
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