zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
§ 8.
Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Schlagworte
Vertreter
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR40047061
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