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§ 14 GKoaerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1970

Übergangsbestimmungen.

§ 14.

(1) Bis zur Erstellung der ersten Verteilungsordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes bleibt die bisher gehandhabte Verteilung aufrecht.

(2) Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem Notar als Gerichtskommissär aufgetragen oder, ohne einem Notar aufgetragen worden zu sein, vom Gericht oder einer anderen Stelle begonnen waren, bleibt es bezüglich der Möglichkeit, einen Notar als Gerichtskommissär heranzuziehen, bei den bisherigen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028612

alte Dokumentnummer

N2197014611T

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