1. Zum Abs. 1: In Österreich die Bezirksgerichte. 2. Zum Abs. 2: In Österreich das Bundesministerium für Justiz. 3. Zum Abs. 4: In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1986).
Artikel 2
BESTIMMUNG DER STELLEN
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.
1. Zum Abs. 1: In Österreich die Bezirksgerichte.
2. Zum Abs. 2: In Österreich das Bundesministerium für Justiz.
3. Zum Abs. 4: In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1986).
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10002154
Dokumentnummer
NOR12028403
alte Dokumentnummer
N2196927779S
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