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§ 7a RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

§ 7a.

(1) In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 624 Abs. 2 ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (§ 3) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 4 und 12 vorzugehen; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Verbandsklage auf Abhilfe (§ 624 ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entlohnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40263880

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