vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 6

Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)