Abgesonderte Schriftsätze
§ 22
Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40047123
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