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§ 15 RATG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

§ 15.

(1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

  1. a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
  2. b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40263877

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